
SATZUNG
Architektur und Kunst e.V. Landshut
§ 1
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. |
§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. | Der Verein führt den Namen „Architektur und Kunst e. V. Landshut“ |
2. | Sitz des Vereins ist Landshut |
3. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000 |
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. | Mitglied dieses Vereins kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden |
2. | Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme, die einen einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft erfordert, bedarf jedoch der Zustimmung des Beirates. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Antrages besteht nicht. |
3. | Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. |
4. | Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. |
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. | Die Mitgliedschaft endet |
2. | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zulässig jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. |
3. | Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Beirates. Der Ausschluss kann erfolgen |
4. | Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. |
§ 5
Vereinsmittel
1. | Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresmitgliedsbeiträgen und Spenden. |
2. | Bei Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresmitgliedsbeiträge erhoben. |
3. | Höhe und Fälligkeit von Jahresmitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt. |
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: |
§ 7
die Mitgliederversammlung
1. | Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, in der Regel schriftlich, möglich ist auch die Einladung durch Veröffentlichungen in der „Landshuter Zeitung“. Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden, die Einladung durch Veröffentlichung in der Zeitung muss ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erscheinen. Die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind jeweils mit anzugeben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. |
2. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. |
3. | Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung und Beratung vorbehalten: |
§ 8
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. |
2. | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
3. | Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. |
4. | In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, ein Vertreter kann jedoch nur ein Mitglied vertreten. |
5. | Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. |
6. | Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. |
§ 9
Der Vorstand
1. | Der Vorstand besteht aus drei Personen; dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
2. | Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. |
3. | Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes Rechtshandlungen für den Verein vorzunehmen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000 € bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats, für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 €, sofern sie nicht vom Haushaltsplan vorgesehen sind, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
4. | Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: |
5. | Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende. |
6. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt er im Amt. |
7. | Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. |
§ 10
Beirat
1. | Der Beirat besteht aus den drei Mitgliedern des Vorstandes, zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins sowie zwei bis fünf vom Vorstand und den zwei gewählten Mitgliedern des Beirates zu berufenden als geeignet erscheinenden Personen. Die zu berufenden Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. |
2. | Der Beirat hat die Aufgabe, über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, soweit sie nicht vom Vorstand in eigener Zuständigkeit entschieden werden können. |
3. | Der Beirat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: |
4. | Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. |
5. | Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. |
6. | Die Amtszeit des Beirates beträgt wie die des Vorstandes zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der zwei zu berufenden Beiratsmitglieder endet mit der von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder. |
§ 11
Gemeinnützigkeit
Der Verein Architektur und Kunst e.V. Landshut mit Sitz in Landshut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
§ 12
Auflösung und Zweckänderung
1. | Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins beschließen (vgl. auch § 7 Abs. 3 h der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. |
2. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Architekturkreis Regensburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |